Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Entlastung von der Quellenbesteuerung bei Dividenden und Zinsen in den Niederlanden
§ 2.
(1) Zur Erlangung der in den Artikeln und 11 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der niederländischen Einkommensbesteuerung bei Dividenden und Zinsen hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung des Vordrucks „Inkomstenbelasting nr 92 OST“ (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(2) Der Vordruck „Inkomstenbelasting nr. 92 OST“ ist dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Einkommensempfängers in Österreich zuständig ist, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dieses Finanzamt hat auf der ersten Ausfertigung des Antrages zutreffendenfalls zu bestätigen, daß der Einkommensempfänger in Österreich ansässig (Artikel 4 des Abkommens) ist. Die bestätigte erste Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgefolgt. Die zweite Ausfertigung des Antrages verbleibt beim Finanzamt.
(3) Der Antragsteller hat die bestätigte Ausfertigung des Antrages bei der Auszahlung der Dividenden oder Zinsen jener Stelle einzureichen, die mit der Auszahlung der Einkünfte befaßt ist. Auf Grund dieses Antrages wird der Steuerabzug von den bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
(4) Konnte die gemäß Abs. 3 vorgesehene Entlastung an der Quelle nicht durchgeführt werden, so kann ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden. Die Antragstellung hat unter Verwendung des Vordruckes „Inkomstenbelasting nr. 92 OST“ und unter Einhaltung des in Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen. Dem Antrag ist eine gemäß Artikel 9 des niederländischen Dividendensteuergesetzes 1965 ausgestellte Dividendenabrechnung beizulegen; falls eine solche Dividendenabrechnung dem Antragsteller nicht zugeleitet worden ist, sind sonstige Belege über den Bezug der Einkünfte und den durchgeführten Steuerabzug anzuschließen. Die gemäß Abs. 2 bestätigte Antragsausfertigung ist samt Belegen einzubringen:
- a) falls die Einkünfte von einer in den Niederlanden ansässigen Person ausgezahlt werden, bei dieser Person;
- b) in allen anderen Fällen unmittelbar beim Körperschaftsteuerinspektor in Amsterdam.
(5) Ist die Durchführung einer Steuerentlastung gemäß den Abs. 3 oder 4 nicht möglich, so kann der Steuerpflichtige unter Vorlage des gemäß Abs. 2 bestätigten Antrages „Inkomstenbelasting nr. 92 OST“ ein Ansuchen um Genehmigung einer Sonderregelung beim Körperschaftsteuerinspektor in Amsterdam einbringen.
(6) In Besteuerungsfällen, auf die Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens Anwendung findet, kann der zuständige Körperschaftsteuerinspektor über Antrag der niederländischen Gesellschaft Erleichterungen bei der Durchführung der Steuerentlastung bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004115
Dokumentnummer
NOR12045646
alte Dokumentnummer
N3197235634J
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