Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.
(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
- 1. Grundlagenfächer und
- 2. dissertationsspezifische Fächer
- im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den/die Studiendekan/in zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20000932
Dokumentnummer
NOR40011719
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