Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.
(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
- 1. Grundlagenfächer und
- 2. dissertationsspezifische Fächer
- im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Schlagworte
BGBl. Nr. 805/1993
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
20000086
Dokumentnummer
NOR40000766
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