Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.
(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges
- 1. Grundlagenfächer und
- 2. dissertationsspezifische Fächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Schlagworte
Fachhochschule, Studiengang, Betreuer, Betreuerin
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
10010080
Dokumentnummer
NOR12127446
alte Dokumentnummer
N7199812144O
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