§ 2 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges Holztechnik und Holzwirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges

  1. 1. Grundlagenfächer und
  2. 2. dissertationsspezifische Fächer

    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

Fachhochschule, Studiengang, Betreuer, Betreuerin

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010080

Dokumentnummer

NOR12127446

alte Dokumentnummer

N7199812144O

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