Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2.
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0299 | Multimedia und Softwareentwicklung |
(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0309 | Technisches Projekt- und Prozessmanagement |
(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0234 | Baumanagement und Ingenieurbau |
0336 | Internationales Wirtschaftsingenieurwesen |
0298 | Telekommunikation und Internettechnologie |
0300 | Industrielle Elektronik |
0301 | Innovations- und Technologiemanagement |
0302 | Wirtschaftsinformatik |
0303 | Informationsmanagement und Computersicherheit |
Schlagworte
Projektmanagement, Innovationsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
20005454
Dokumentnummer
NOR40090869
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