§ 2 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2007

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0299

Multimedia und Softwareentwicklung

  

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0309

Technisches Projekt- und Prozessmanagement

  

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0234

Baumanagement und Ingenieurbau

0336

Internationales Wirtschaftsingenieurwesen

0298

Telekommunikation und Internettechnologie

0300

Industrielle Elektronik

0301

Innovations- und Technologiemanagement

0302

Wirtschaftsinformatik

0303

Informationsmanagement und Computersicherheit

  

Schlagworte

Projektmanagement, Innovationsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20005454

Dokumentnummer

NOR40090869

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