§ 2 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2003

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer,
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer,
  3. 3. Vertiefungsfächer,

    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20002524

Dokumentnummer

NOR40039109

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