Zusätzliche Erfordernisse
§ 2.
(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge
- 1. Grundlagenfächer
- 2. fachspezifische Ergänzungsfächer
- 3. Vertiefungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der Studierenden oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hierbei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 120/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
20004972
Dokumentnummer
NOR40081650
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