§ 2 Doktoratsstudium Fachhochschul-Diplomstudiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer
  3. 3. Vertiefungsfächer

    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 120/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20003493

Dokumentnummer

NOR40054369

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