§ 2 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0320

Informationstechnologien & IT-Marketing

0322

Automatisierungstechnik – Wirtschaft

  

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20006405

Dokumentnummer

NOR40108688

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