§ 2 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0388

Projektmanagement und Organisation

0390

Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung

0392

Logistik und Transportmanagement

  

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20006896

Dokumentnummer

NOR40121570

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