§ 2 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0318

Innovationsmanagement

  

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20006406

Dokumentnummer

NOR40108693

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