§ 2 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0260

Tourismus-Management

  

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20005893

Dokumentnummer

NOR40100205

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)