Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2.
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
0424 | Soziale Arbeit |
(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
0230 | Bank- und Finanzwirtschaft |
Schlagworte
Bankwirtschaft, Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
20005455
Dokumentnummer
NOR40090872
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