§ 2 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2007

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0424

Soziale Arbeit

  

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl

Bezeichnung

0230

Bank- und Finanzwirtschaft

  

Schlagworte

Bankwirtschaft, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20005455

Dokumentnummer

NOR40090872

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