§ 2 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

(1) Die folgenden Bestimmungen finden auf diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind, wenn sie seit 1. Dezember 1952 ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

  1. a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung bei einer Dienststelle des Bundes monatliche Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben oder
  2. b) monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund erhalten haben.

(2) Die folgenden Bestimmungen finden ferner - soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung gegeben sind - auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, wenn entweder der Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem Ableben seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, oder, falls der Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten hat.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler, die erst nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich begründet und seither beibehalten haben.

(4) Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse, weil ein gesetzliches Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt, wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß bezogen hätten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12109106

alte Dokumentnummer

N6199438596J

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