§ 2 Dienstgradeverordnung-BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E2a, E2b, E2c und W2

§ 2

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe E2a:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Abteilungsinspektor

AbtInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1 ab Gehaltsstufe 12

Bezirksinspektor

BezInsp

1 bis Gehaltsstufe 11

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp

   

  1. 2. in der Verwendungsgruppe E2b:

Gehaltsstufe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

ab 12

Gruppeninspektor

GrInsp

4 bis 11

Revierinspektor

RevInsp

1 bis 3

Inspektor

Insp

   

  1. 3. in der Verwendungsgruppe E2c:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

Grundlaufbahn

Aspirant

Asp

   

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 bis Funktionsgruppe 4 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Kontrollinspektor als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E2a, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 ab Funktionsgruppe 5 oder der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist der Dienstgrad Chefinspektor vorgesehen.

(3) Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Abs. 1 Z 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.

(4) Die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor gebührt jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren.

(5) Die Verwendungsbezeichnung Gruppeninspektor gebührt jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von zehn Jahren.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.

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