§ 2.
(1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(2) Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu führen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
20002769
Dokumentnummer
NOR40041945
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