§ 2 Dienstgrade der Militärseelsorger

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 2.

(1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(2) Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu führen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20002769

Dokumentnummer

NOR40041945

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