§ 2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 2.

(1) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind in folgende drei Kategorien zu unterteilen:

  1. 1. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für die Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können;
  2. 2. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für die Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können;
  3. 3. diätetisch unvollständige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(2) Die unter Z 1 und 2 genannten Erzeugnisse können auch eingesetzt werden, um die Ernährung des Patienten zu ergänzen oder teilweise zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001069

Dokumentnummer

NOR40014854

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