§ 2 DGV 2018

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2018

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

  1. 1. die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
  2. 2. das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und
  3. 3. die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40204278

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