§ 2 DG – HKÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Siehe auch das zur Anwendung empfohlene Formblatt, abgedruckt im BGBl. Nr. 512/1988.

Anbringen des Antrages

§ 2.

Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.

Siehe auch das zur Anwendung empfohlene Formblatt, abgedruckt im BGBl. Nr. 512/1988.

Schlagworte

Besuchsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002878

Dokumentnummer

NOR12034539

alte Dokumentnummer

N2198817287R

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