Siehe auch das zur Anwendung empfohlene Formblatt, abgedruckt im BGBl. Nr. 512/1988.
Anbringen des Antrages
§ 2.
Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.
Siehe auch das zur Anwendung empfohlene Formblatt, abgedruckt im BGBl. Nr. 512/1988.
Schlagworte
Besuchsrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002878
Dokumentnummer
NOR12034539
alte Dokumentnummer
N2198817287R
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