§ 2 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 2

— Zu §. 2.

Der bei der Reinigung der Wagen, Treppen, Rampen, Stand- und Verladungsplätze, Triebwege usw. gesammelte Dünger, Kehricht und die Streumaterialien aus den Wagen sind an besonderen, entsprechend isolirten Stellen zu sammeln und mit Kalkmilch oder mit verdünnter Schwefelsäure (1 Theil Schwefelsäure auf 20 Theile Wasser) zu übergießen.

Bei Transporten von Wiederkäuern, welche aus seuchenfreien Gegenden durch die Rinderpest verseuchter Länder kommen, sowie in den Fällen, in welchen unter den ausgeladenen Thieren Erscheinungen beobachtet werden, die einzelne derselben als mit Rinderpest, Rotz oder Milzbrand behaftet oder dieser Krankheit verdächtig erkennen lassen, ist der Dünger, Kehricht und das Streumateriale an geeigneten Stellen durch Verbrennen oder Vergraben zu vernichten.

Die politische Behörde hat darüber zu wachen, daß die Auswahl der gedachten Stellen in sanitärer Beziehung kein Anstand obwalte.

Schlagworte

Standplatz, Teil, Tier

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004863

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