§ 2 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Aufgaben

§ 2.

(1) Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 1 zu hören. Die Stellungnahme ist vom Denkmalbeirat nach Möglichkeit längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Anfrage abzugeben.

(2) Der Denkmalbeirat hat ferner über Ersuchen des Bundesdenkmalamtes Gutachten und Äußerungen über allgemeine oder spezielle Probleme des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstatten.

(3) Hingegen ist der Denkmalbeirat zur Abgabe von Stellungnahmen gegenüber anderen (juristischen oder physischen) Personen nicht befugt.

(4) Jedes ständige Mitglied (§ 3) des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120638

alte Dokumentnummer

N7197954495L

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