§ 2 Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 2.

(1) Von der Präsidentschaftskanzlei werden folgende Aufgabengebiete wahrgenommen:

  1. 1. Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
  2. 2. die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Entschließung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.

(3) Bei einem Aufgabengebiet, das auch für andere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen wird, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009727

alte Dokumentnummer

N11980164360

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