§ 2.
Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Schilcherland als „Schilcherland DAC Klassik“ oder „Schilcherland DAC“ mit der verpflichtenden Angabe einer Ried in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Schilcherland geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss ausschließlich als Roséwein aus der Qualitätswein Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
- 3. Die Angaben „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sowie „Schilcherland“ sind auf dem Vorder- und Rückenetikett anzuführen. Die Bezeichnung „Schilcherland“ ist dabei den Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen maximal halb so groß sein, wie die für „Schilcherland“ verwendeten Schriftzeichen. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung zur Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“, außer Qualitätswein, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist zulässig. Die weitere Angabe eines Weinbaugebietes oder einer Weinbauregion sind unzulässig. Als kleinere geographische Einheiten können lediglich Gemeinden angegeben werden; bei Weinen der Kategorie „Schilcherland DAC“ mit Angabe einer Ried ist verpflichtend eine Riede anzugeben.
- 4. Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375l bis 0,75l oder eines Vielfachen von 0,75l, mit Kork-, Schraub- oder Glasverschluss, in Verkehr gebracht werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sind nicht zulässig.
- 5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 6. Die Angabe der Bezeichnung „Schilcher“ kann am Etikett mit den verpflichtenden Angaben (Rückenetikett) in maximal halb so großen Schriftzeichen wie die für „Schilcherland“ verwendeten erfolgen.
- 7. Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat die kommissionelle Verkostung ausschließlich in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen. In dieser sind jährliche Kosterschulungen für Schilcherland DAC abzuhalten.
- 8. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Schilcherland DAC“ verwendet werden.
- 9. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Schilcherland DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“, der durch verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.
- 1 0.Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ ist im Weinbaugebiet Schilcherland herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung oder Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Arbeitskreises Schilcherland DAC im Weinbauverein Schilcherland Weststeiermark erfolgen. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Schilcherland gelegen sind. Auf Rechnung, Lieferscheinen und Transportscheinen sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen. Weiters sind dem Arbeitskreis als Nachweis der Bewirtschaftung von Weingärten im Weinbaugebiet Schilcherland Pachtverträge oder Grundbuchsauszüge vorzulegen.
- 11. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Schilcherland DAC unterzeichnet wurde, die Vorgaben über die Verwendung des Logos „Schilcherland DAC“ enthält; insbesondere über die Einhebung eines Beitrages, dessen Höhe die gesamte mit Blauem Wildbacher (Schilcher) bewirtschaftete Fläche (nicht nur die Fläche für Schilcherland DAC) eines Betriebes zugrunde liegt. Der Trauben,- saft- und Maischezukauf für „Schilcherland DAC“ darf nur von Betrieben erfolgen, die die obige Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Schilcherland DAC unterzeichnet haben. Einzuheben ist diesenfalls ein Beitrag, dessen Höhe die gesamte mit Blauem Wildbacher bewirtschaftete Fläche (nicht nur die Fläche für Schilcherland DAC) des Verkäufers der Trauben, des Saftes oder der Maische zu Grunde liegt. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und der Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Schilcherland DAC“ zu verwenden.
Schlagworte
Korkverschluss, Schraubverschluss, Traubenzukauf, Traubensaftzukauf
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010005
Dokumentnummer
NOR40198118
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