§ 2 DAC-Verordnung Leithaberg“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2018

§ 2.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 1999, sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.
  2. 2. Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren, wenn die Verschnittspartner „St. Laurent“, „Zweigelt“ oder „Pinot Noir“ sind.
  3. 3. Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc, „Weißer Burgunder“ („Weißburgunder“), „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.
  4. 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Leithaberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Leithaberg“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
  5. 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen dessen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.
  6. 6. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% anzugeben“
  7. 7. Der Äpfelsäuregehalt darf bei Rotwein höchstens 0,5 g/Liter betragen.
  8. 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5g/l betragen.
  9. 9. Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:
  1. a. Geschmack: regionstypisch; engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;
  2. b. Geruch: regionstypisches Bukett; fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.
  1. 10. Ausbau und Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:
  1. a. roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut werden; die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen;
  2. b. weißer Leithaberg DAC darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
  1. 11. Die für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ verwendet werden.
  2. 12. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ verkehrsfähig?“ von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988 i.d.g.F., zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20006414

Dokumentnummer

NOR40205554

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