§ 2 DAC-Verordnung Kremstal“

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2010

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Kremstal erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Kremstal gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinbaugebietes Kremstal und Besitzern von Weingärten im Weinbaugebiet Kremstal bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006953

Dokumentnummer

NOR40122219

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