§ 2 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010003

Dokumentnummer

NOR40198100

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