§ 2.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010003
Dokumentnummer
NOR40198100
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