§ 2.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole gemäß § 30 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111, in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Gesetzesnummer
20006954
Dokumentnummer
NOR40122233
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)