§ 2 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2010

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole gemäß § 30 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111, in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006954

Dokumentnummer

NOR40122233

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