Richtlinie
§ 2.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20011216
Dokumentnummer
NOR40224423
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