§ 2 COVID-19-VwBG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2.

(1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

  1. 1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
  2. 2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
  3. 3. in Verjährungsfristen.

(2) Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt

  1. 1. bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen und
  2. 2. bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40222503

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