§ 2 COVID-19-VvV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2021

Anforderungen beim Überschreiten der Grenzen des Epidemiegebietes

§ 2.

Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen die Grenzen des in § 1 umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Gesetzesnummer

20011473

Dokumentnummer

NOR40231282

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)