Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Zusammenkünfte im Sinne dieser Verordnung gelten Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten.
(3) Zum privaten Wohnbereich im Sinne dieser Verordnung zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, in Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(4) Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.
Schlagworte
Altenheim
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011977
Dokumentnummer
NOR40246487
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