§ 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Aufgabe des Fonds

§ 2.

Aufgabe des Fonds ist der Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40222336

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