Aufgabe des Fonds
§ 2.
Aufgabe des Fonds ist der Ersatz jener Kosten von Schülerinnen und Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, die diesen durch Untersagung von begünstigten Schulveranstaltungen entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021
Gesetzesnummer
20011108
Dokumentnummer
NOR40222336
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