Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
- 2. „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
- 3. „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20011424
Dokumentnummer
NOR40229564
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