Gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018 (vgl. § 6).
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
- 2. „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
- 3. „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20010108
Dokumentnummer
NOR40199865
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)