§ 2 Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1991

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Messen,
  2. 2. Anreißen,
  3. 3. Sägen,
  4. 4. Feilen,
  5. 5. Bohren,
  6. 6. Drehen,
  7. 7. Gewindeschneiden,
  8. 8. Fräsen,
  9. 9. Schleifen,
  10. 10. Passen,
  11. 11. Zusammenbauen,
  12. 12. Justieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10007152

Dokumentnummer

NOR12077615

alte Dokumentnummer

N5199114979J

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