Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Messen,
- 2. Anreißen,
- 3. Sägen,
- 4. Feilen,
- 5. Bohren,
- 6. Drehen,
- 7. Gewindeschneiden,
- 8. Fräsen,
- 9. Schleifen,
- 10. Passen,
- 11. Zusammenbauen,
- 12. Justieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10007152
Dokumentnummer
NOR12077615
alte Dokumentnummer
N5199114979J
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