Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
- 5. Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 6. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,
- 7. Versuchs- und Untersuchungsapparate aufbauen und daran arbeiten,
- 8. Messungen durchführen sowie Rohstoffe und Zwischenprodukte bestimmen,
- 9. Physikalische, chemische und biologische Prozesse überwachen und steuern,
- 10. Präparative Tätigkeiten in labor- und halbtechnischem Maßstab durchführen,
- 11. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
- 12. Kalibrierungen durchführen,
- 13. Maßnahmen zur chemischen Qualitätssicherung durchführen.
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