§ 2 Chemielabortechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  5. 5. Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. 6. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,
  7. 7. Versuchs- und Untersuchungsapparate aufbauen und daran arbeiten,
  8. 8. Messungen durchführen sowie Rohstoffe und Zwischenprodukte bestimmen,
  9. 9. Physikalische, chemische und biologische Prozesse überwachen und steuern,
  10. 10. Präparative Tätigkeiten in labor- und halbtechnischem Maßstab durchführen,
  11. 11. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
  12. 12. Kalibrierungen durchführen,
  13. 13. Maßnahmen zur chemischen Qualitätssicherung durchführen.

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