Sondervorschrift zur Einteilung des Studienjahres
§ 2.
Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats und abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums entfällt im Sommersemester 2020 die lehrveranstaltungsfreie Zeit und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate (Juli, August, September) angeboten und durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222837
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