§ 2 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Einteilung des Studienjahres

§ 2.

Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats und abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums entfällt im Sommersemester 2020 die lehrveranstaltungsfreie Zeit und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate (Juli, August, September) angeboten und durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222837

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