Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen
§ 2.
In Abweichung zu den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:
- 1. eine von § 4 Abs. 8 FHStG abweichende Frist des Nachweises der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen;
- 2. eine von § 9 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Entrichtung des Lehrgangsbeitrages;
- 3. von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG abweichende Regelungen zu Prüfungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes, des Ablaufes und der Durchführung;
- 4. von § 13 Abs. 6 und 7 FHStG abweichende Regelungen zur Frist der Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und die Beurteilungsunterlagen;
- 5. von § 14 FHStG abweichende Regelungen zur Unterbrechung;
- 6. eine von § 15 Abs. 1 FHStG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von mündlichen Prüfungen;
- 7. eine von § 17 Abs. 4 FHStG abweichende Frist zur Ausstellung von Zeugnissen;
- 8. eine von § 18 Abs. 4 FHStG abweichende Regelung betreffend die Wiederholung eines Studienjahres;
- 9. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten;
- 10. Festlegung, dass im Rahmen von Aufnahmeverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.
Schlagworte
Bachelorarbeit, Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
20011109
Dokumentnummer
NOR40222350
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