§ 2.
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(3) Den Abteilungen und Gruppen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor.
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Derselbe Vorgang gilt auch im Falle von Änderungen in der Geschäftseinteilung.
Schlagworte
Einrichtung von Behörden, Abteilungsgliederung,Gliederung von Behörden, Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10000080
Dokumentnummer
NOR12001919
alte Dokumentnummer
N11925122690
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