§ 2 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen durch die in Anlage 2 zu Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 ECU beträgt. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang I Teil II des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, in der Fassung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 46/1990, enthalten sind.

(2) Im übrigen gilt dieses Bundesgesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt.

(3) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

  1. 1. bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes;
  2. 2. bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer das 48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, anzusetzen. Die Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(5) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(6) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Schlagworte

Finanzjahr

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154264

alte Dokumentnummer

N9199329072J

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