§ 2 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1985

§ 2.

(1) Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1 Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

Schlagworte

Planungsablauf, Bauzeitrahmen

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR40255296

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