§ 2 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Aufbau der Schulen

§ 2.

(1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40253933

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