Aufbau der Schulen
§ 2.
(1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10009373
Dokumentnummer
NOR40253933
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