2. Teil
Aufgaben Aufgaben
§ 2.
(1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.
(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:
- 1. Angewandte Bildungsforschung;
- 2. Bildungsmonitoring;
- 3. Qualitätsentwicklung;
- 4. regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.
Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.
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