2. Abschnitt
Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft Unternehmensgegenstand
§ 2.
Der Bund hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.
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