§ 2 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ziele

§ 2

Ziele des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs oder die Steigerung der Energieeffizienz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 und § 7 EEffG. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.

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