§ 2 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

§ 2

(1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat im Rahmen ihres im II. Teil umschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen, um Grundlagen für die Wasserwirtschaft zu schaffen.

(2) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft nimmt insbesondere folgende allgemeine Aufgaben wahr:

  1. 1. die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen,
  2. 2. die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,
  3. 3. Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,
  4. 4. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,
  5. 5. die angewandte Forschung,
  6. 6. die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,
  7. 7. die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,
  8. 8. die Mitwirkung an der Erfüllung der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,
  9. 9. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
  10. 10. die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,
  11. 11. die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
  12. 12. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
  13. 13. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
  14. 14. die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,
  15. 15. die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

(2) Soweit es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuläßt, kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen gegen Entgelt erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

(3) Soweit im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, von Grenzgewässerverträgen sowie im öffentlichen Interesse Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen notwendig werden, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften zu betreten sind, finden die Bestimmungen des § 133 Abs. 1 und 3 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.

1. Abs. 2 wurde zweimal vergeben

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004

Schlagworte

Forschungswesen, Versuchswesen, Prüfungswesen, Prüfstelle, Inlandskontakt, Erfahrungstausch

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010829

Dokumentnummer

NOR40053823

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