§ 2 Bundes-LärmV

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. 1. „Berechnungsgebiet“ jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte dargestellt wird,
  2. 2. „Modellgebiet“ jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind,
  3. 3. „(Teil)Konfliktzonenplan“ die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden,
  4. 4. „ruhige Fassade“ eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,
  5. 5. „besondere Schalldämmung“ eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes und
  6. 6. „Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2004.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076924

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