§ 2.
Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Bundesminister einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie beim Bundeskanzler einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2023
Gesetzesnummer
20001902
Dokumentnummer
NOR40029669
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