§ 2 Bundes-Ehrenzeichen

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.2002

§ 2.

Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Bundesminister einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind sie beim Bundeskanzler einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20001902

Dokumentnummer

NOR40029669

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