Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Auswählen, Einrichten und Rüsten von Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
- 2. Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Beseitigen von Störungen an Maschinen und Geräten der Buchbinderei,
- 3. manuelles und maschinelles Schneiden, Falzen, Zusammentragen und Kollationieren,
- 4. Herstellen von Vorsätzen sowie manuelles und maschinelles Heften und Kleben,
- 5. Vorbereiten und Leimen von Buchblöcken mit unterschiedlichen Leimen,
- 6. Beschneiden von Buchblöcken sowie manuelles und maschinelles Buchrunden und Abpressen,
- 7. Ausführen unterschiedlicher Ausstattungsarbeiten wie Schnittverzierungen und Kapitalen,
- 8. Herstellen von Buchdecken aus unterschiedlichen Materialien sowie Ausführen von Prägungen,
- 9. Herstellen von Deckenbänden durch Einhängen, Anpappen und Einpressen,
- 10. Reparieren von Büchern unter Einsatz geeigneter Techniken (zB durch Reinigen, Fehlstellen ergänzen usw.) und Materialien,
- 11. Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie materialgerechtes Verpacken und Lagern.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20009870
Dokumentnummer
NOR40193214
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