§ 2.
Abweichend von § 13m Abs. 2 BUAG gebührt dem Arbeitgeber die einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20010770
Dokumentnummer
NOR40217965
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